Terms and Conditions

1. Geltungsbereich, entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gewerblichen Verträge, insbesondere für unsere Lieferungen, Werklieferungen und Auftragsarbeiten. Sie gelten ferner für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Abnehmer und Lieferanten. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers wird widersprochen. Eine Bindung tritt selbst dann nicht ein, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer unserem Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben nachfolgenden Willenserklärungen des Abnehmers eingeführt werden und wir nicht nochmals widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung (des Auftragsgutes) gelten vorliegende Bedingungen als vom Abnehmer abgenommen.

(2) Beharren beide Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung ihrer AGB und kann eine Billigung vorliegender Bedingungen durch den Abnehmer auch nicht aus sonstigen seinem Verhalten bei Abschluss oder Durchführung des Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden Umständen entnommen werden, führen die Vertragsparteien aber gleichwohl das Geschäft durch Lieferung/Ausführung von Werkleistungen und deren Entgegennahme durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beiderseitigen AGB mit dem in unserer Auftragsbestätigung sowie den kauf- und werkvertraglichen Regelungen des Gesetzes bestimmten Inhalts als abgeschlossen. Auch in solchen Fällen geschieht die Übereignung des Liefergutes unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.


2. Zustandekommen des Vertrages

Alle Angebote der KHP sind stets freibleibend. Vertragsbindungen entstehen – auch bei vorangegangener fernmündlicher Abstimmung eines Geschäfts – erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer. Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.


3. Preise, Fälligkeit, Transport- und Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kaufpreis oder Werklohn wird in der Auftragsbestätigung der KHP niedergelegt; bei Inlandsgeschäften kommt stets die gesetzliche USt. hinzu, die die KHP in der Rechnung den Erfordernissen des § 14 UStG entsprechend getrennt ausweist. Die USt fällt auch an, wenn sie irrtümlicher Weise in der Auftragbestätigung nicht ausgewiesen wurde. Erhöhen sich außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsschluss, aber vor Vertragsabwicklung gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern (insbesondere USt, Zölle, Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne, so ist die KHP zu einer Preiserhöhung um die von ihr nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt. Das gleiche gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist.

(2) Rechnungen werden 20 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb der ersten 10 Tage nach Rechnungsstellung gewähren wir Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages. Im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 % p.a.; die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten, Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort zahlbar.

(3) In den Preisen der KHP sind – sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart – Transportkosten und –versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen, nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt die Wahl des Transportmittels KHP überlassen. KHP versichert das Transportgut nur auf entsprechende Weisung des Abnehmers und auf ihre Kosten.

(4) Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Alle Wechsel und Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. KHP haftet – außer bei grober Fahrlässigkeit – nicht für die verzögerte Präsentation von Wechseln und Schecks.


4. Liefermodalitäten, Gefahrübergang

(1) Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn KHP dies schriftlich zusichert. Bei unverschuldeten Betriebsstörungen jedweder Art sowie unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien werden die Lieferfristen gehemmt; bei längerwährender Fristüberschreitung ist KHP und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Abnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung oder andere als Rückgewähransprüche sind – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Sind zur Ausführung eines Liefer-/Werkauftrages Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen von Seiten des Kunden notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang.

(2) KHP ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) ist KHP berechtigt, bis zu 10 v. H. von der bedungenen Menge abzuweichen; bei Mindermengen kann keine mangelnde Vertragserfüllung eingewendet werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist KHP jeweils eine angemessene Fertigungsfrist vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen.


5. Beratung, Eigenschaftszusicherung

(1) Besondere Eigenschaften der Kaufsache werden von KHP nur auf ausdrücklichen Kaufwunsch hin und nur dann zugesichert, wenn KHP dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt hat. Ist Lieferung nach DIN vereinbart, so handelt es sich (ohne Zusicherung nach Satz 1) um eine bloße Beschaffenheitsangabe.

(2) Die Prüfung der Eignung des Liefer- und Veredelungsgutes für die eigenen betrieblichen Einsatz- und Weiterverarbeitungszwecke sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratungen und Empfehlungen durch uns geschehen unter Ausschluss jeglicher Haftung: KHP übernimmt insofern keine vertraglichen Nebenpflichten.

(3) Für Schadensersatzansprüche des Abnehmers bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§§ 463,480 Absatz 2 635 BGB) gelten die Haftungsbegrenzungen von Ziffer 6 Absatz 3 Satz 32 dieser Bedingungen – ausgenommen bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit – entsprechend.


6. Mängel, Gewährleistung, Haftung

(1) Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese in handelsüblichem Umfang untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich – spätestens binnen 5 Arbeitstagen – schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers zu rügen. Als Sachmängel gelten auch Mengen-, Dimensions- und Artabweichungen (§ 378 HGB). Jegliche Rügemöglichkeit endet spätestens bei Eintritt der gesetzlichen Verjährung von kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen.

(2) Auf Verlangen von KHP wird der Abnehmer die Untersuchung gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über die Rüge keine Veränderungen an ihnen durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Abnehmerpflichten entfällt jegliche Gewährleistung. Der Abnehmer hat die Identität der von KHP gelieferten und/oder bearbeiteten mit der gerügten Sache in Zweifelsfällen nachzuweisen.

(3) Bei erwiesenen Sachbearbeitungsmängeln ist KHP nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Erteilung einer Nachbesserungsaufwand ausgleichenden Gutschrift berechtigt. Erst nach Fehlschlagen von Ersatzlieferung/Nachbesserung ist der Abnehmer zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Gewährleistungsansprüche befugt. Kommt Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verzögerter Erfüllung oder aufgrund positiver Vertragsverletzung in Betracht, so haftet KHP – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur bis zur Höhe des Verkaufswerts des Liefergutes oder bis zum Dreifachen des Werklohns; der Ersatz von Schäden, die der gelieferten oder von KHP bearbeiteten Sache selbst nicht anhalten (Mangelfolgeschäden), ist ausgeschlossen, soweit KHP nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsrecht einzustehen haben.

(4) Nicht der kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen Schäden vonn KHP gelieferten/bearbeiteten Sachen, die durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Inbetriebsetzung durch den Abnehmer, natürlichen Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel/Werkzeuge oder andere von KHP unbeeinflussbare Umstände in der Betriebsphäre des Abnehmers verursacht sind.


7. Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (auch früheren oder nachfolgenden Geschäften entstammender) der Kaufpreis- oder Werklohnforderungen (incl. etwaiger Nebenforderungen z. B. Verzugszinsen, Mahnspesen) Eigentum von KHP. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete sowie für Forderungen, die KHP aus anderem Rechtsgrund als Kauf-/Werklieferungs-/Werkvertrag gegen den Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen besitzt oder erwirbt. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch KHP berechtigt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt nicht als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt, sofern der Abnehmer die Abtretbarkeit seiner Forderungen gegen den Zweitabnehmer ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustimmung des Zweitabnehmers abhängig macht oder seine Forderung einer Aufrechnungsbefugnis des Zweitabnehmers aussetzt. Die Verfügungsbefugnis des Abnehmers über die Vorbehaltsware wird von KHP in den vorbezeichneten Fällen von vornherein nicht erteilt; sie gilt auch darin als widerrufen, wenn der Abnehmer zahlungsunfähig oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Ein Widerruf der Verfügungsbefugnis aus sonstigen Gründen – die keiner Begründung bedürfen – bleibt vorbehalten. Ist oder gilt die Verfügungsbefugnis des Abnehmers als widerrufen, sind wir befugt, den Eigentumsherausgabeanspruch von KHP geltend zu machen, ohne dass es vorheriger Mahnung oder Fristsetzung bedarf; der Abnehmer verzichtet im voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangenen Kauf- /Werklieferungsvertrag entgegenstehende Besitzrechte zu haben.

(2) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für KHP, ohne dass dem Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen KHP erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht Eigentum von KHP unterliegen, neue Sachen oder Sachgesamtheiten, so erwirbt KHP im Verhältnis ihres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. Für die Weiterveräußerungsbefugnis des Abnehmers von Sachen (Sachgesamtheiten), an denen KHP Miteigentum besitzen, gilt die Regelung des vorstehenden Absatz (1) Sätze 3-6 dieser Bedingungen entsprechend.


8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von KHP anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Abnehmers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Abnehmer nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.


9. Entfall der Vorleistungspflicht

Wir sind berechtigt, bei vereinbarten Lieferungen (Teillieferungen) dann Zug-um-ZugLeistung gegen Barzahlung oder Gewährung ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs befürchten lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten Scheckund Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Abnehmers nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch KHP; in diesen Fällen werden sämtliche Forderungen, die KHP gegen den Abnehmer besitzt, sofort fällig. Verweigert der Käufer die Zug-um-Zug-Leistung oder die Einräumung von Sicherheiten, so ist KHP nach Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


10. Schriftform

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen des Verkehrsüblichen auch Fernschreiben, Telefax und per EDV ausgedruckte Mitteilungen dieser Form. Änderungen, insbesondere über die Gültigkeit oder Änderung, unserer AGBs bedürfen der Schriftform.


11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Vertragsbeziehungen zum Abnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne oder mehrere Klauseln dieser AGBs unwirksam sein, so gelten die Übrigen als vereinbart. An die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus zweiseitigen Handelsgeschäften (auch Wechsel- oder Scheckklagen) gilt Erlangen. Wir sind berechtigt, den Abnehmer auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

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